AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PHILIPP Forstwerkzeuge GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) der PHILIPP Forstwerkzeuge GmbH (nachfolgend PHILIPP) für Bestellungen von Kunden gelten aus-schließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen ihrer Kun-den erkennt PHILIPP nicht an, es sei denn, PHILIPP hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn PHILIPP in Kenntnis entgegen-stehender oder von den AGB abweichender Bedingungen ihrer Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese AGB gelten für alle Bestellungen des Kunden bei PHILIPP, sei es über den Online-Shop von PHILIPP unter https://shop.philipp-forstwerkzeuge.com (nachfolgend Online-Shop) oder andere Übermittlungswege. Sonderregelungen, die ausschließlich für Bestel-lungen über den Online-Shop gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(3) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Per-sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Die AGB gelten sowohl für Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, als auch mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben (nachfolgend Exportfall).

(5) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden von PHILIPP.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen PHILIPP und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Schriftlich im Sinne dieser AGB schließt die Textform mit ein.


§ 2 Registrierung und Ablauf der Bestellungen bei Bestellungen im Online-Shop

(1) Die Registrierung der Kunden zum Online-Shop von PHILIPP erfolgt kostenlos. Ein An-spruch auf Zulassung zum Online-Shop von PHILIPP besteht nicht. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige Personen. Auf Verlangen von PHILIPP haben die Kunden eine Kopie ihres Personalausweises zuzusenden bzw. ihre UST-ID-Nr. zu benennen und ihre registerrechtliche Eintragung zu dokumentieren. Zur Zulassung füllen die Kunden elektronisch das auf der Website von PHILIPP vorhandene Anmelde-formular aus. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten sind von den Kunden vollstän-dig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mit der Anmeldung wählen die Kunden einen per-sönlichen Nutzernamen und ein Passwort. Der Nutzername darf weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen. Die Kunden sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten keines-falls mitzuteilen.

(2) Abgesehen von der Erklärung des Einverständnisses der Kunden mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Registrierung mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Die Kunden können ihren Eintrag jederzeit wieder löschen; hierzu wenden sie sich per Mail an webshop@philipp.eu Allein mit der Eintragung bei PHILIPP besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der angebotenen Waren.

(3) Soweit sich die persönlichen Angaben ändern, sind die Kunden selbst für deren Aktuali-sierung verantwortlich. Alle Änderungen können online nach Anmeldung im Kundenkon-to, welches über den Button „Anmelden“ auf der Startseite zugänglich ist, vorgenommen werden.

(4) Die Darstellung der Waren im Online-Shop von PHILIPP stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.

(5) Durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestell-prozesses geben die Kunden ein verbindliches Angebot zum Kauf der in der Bestellüber-sicht angezeigten Waren ab. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhalten die Kunden eine Bestellbestätigung, die jedoch noch keine Annahme des Vertragsangebotes darstellt. Ein Vertrag zwischen den Kunden und PHILIPP kommt zustande, sobald PHI-LIPP die Bestellung durch eine gesonderte E-Mail annimmt bzw. die Ware in den Ver-sand gibt.

(6) Die Kunden können im Onlineshop von PHILIPP Waren zum Kauf auswählen, indem sie diese durch Klick auf den entsprechenden Button in einen Warenkorb legen. Wenn die Kunden die Bestellung abschließen wollen, gehen sie zum Warenkorb, wo sie durch den weiteren Bestellprozess geleitet werden. Nach der Artikelauswahl im Warenkorb und der Angabe aller erforderlichen Bestell- und Adressdaten im nachfolgenden Schritt öffnet sich durch Betätigen des Buttons „Weiter“ eine Seite, in welcher die wesentlichen Arti-kelangaben einschließlich anfallender Kosten nochmals zusammengefasst sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Kunden ihre Eingaben korrigieren bzw. von der Vertragser-klärung Abstand nehmen. Erst durch anschließendes Betätigen des Buttons „Zahlungs-pflichtig bestellen“ wird ein verbindliches Angebot iSd § 2 Abs. 5 dieser AGB abgegeben.

(7) Im Rahmen des Bestellprozesses legen die Kunden zunächst die gewünschten Waren in den Warenkorb. Dort können sie jederzeit die gewünschte Stückzahl ändern oder aus-gewählte Waren ganz entfernen. Sofern die Kunden Waren dort hinterlegt haben, gelan-gen sie jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zur Kasse. Hier können die Kunden die Versand- und Bezahlart auswählen. Anschließend öffnet sich eine Übersichtsseite, auf der die Kunden ihre Angaben überprüfen, ein unverbindliches Wunschversanddatum angeben und eine artikelbezogene Kundenreferenz erfassen können. Ihre Eingabefehler (z.B. bzgl. Bezahlart, Daten oder der gewünschten Stückzahl) können sie korrigieren, in-dem die Kunden bei dem jeweiligen Feld auf „Ändern“ klicken, bzw. die Stückzahl über das Drop-Down-Menü ändern oder per Klick auf das X einen Artikel entfernen. Falls sie den Bestellprozess komplett abbrechen möchten, können die Kunden auch einfach ihr Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ die Erklärung verbindlich iSd § 2 Abs. 5 dieser AGB.

(8) Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Waren einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden den Kunden per E-Mail mit der Bestellbe-stätigung nach § 2 Abs. 5 zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch PHILIPP erfolgt nicht.


§ 3 Angebote von PHILIPP außerhalb des Online-Shops

(1) Angebote von PHILIPP sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann PHILIPP die Bestellung innerhalb von 2 Wochen annehmen.


§ 4 Angebotsunterlagen; geringfügige Abweichungen

(1) PHILIPP behält sich unter der Voraussetzung, dass dies für den Kunden zumutbar ist, nach Abschluss des Vertrages Änderungen im Hinblick auf geringfügige Farb-, Design-, Gewichts- Maß-, oder Formabweichungen der von PHILIPP zu liefernden bzw. erstellen-den Sache sowie handelsübliche Abweichungen derselben vor.

(2) Die in den Angeboten, Prospekten, Katalogen, Datenblättern, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von PHILIPP, sei es auf der Home-page, im Online-Shop oder sonstigen Medien, auch in elektronischer Form enthaltenen Angaben (Maße und sonstige technische Angaben), Informationen und Abbildungen sind branchenübliche geschätzte Näherungswerte, es sei denn, sie werden von PHILIPP ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(3) An den Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationen und sonsti-gen Unterlagen (auch in elektronischer Form) von PHILIPP behält sich PHILIPP sämtli-che Eigentums- und Urheberrechte sowie die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte hierüber vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen (auch in digitaler Form), die als „ver-traulich“ bezeichnet oder offensichtlich als vertraulich zu behandeln sind. Vor ihrer Wei-tergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PHILIPP.


§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für eine Lieferung „FCA Sinzheim“ INCOTERMS 2020 mit den folgenden Maßgaben:

a. Der Kunde hat eine etwaige Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige erforderliche Dokumente zu beschaffen. Er trägt das Risiko eines Export- wie Importverbotes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.

b. Der Kunde trägt sämtliche Kosten des Transports, der Ausfuhr sowie einer etwai-gen Ausfuhrgenehmigung.

c. Auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden organisiert PHILIPP den Transport der Ware sowie die Beschaffung eines etwaig notwendigen Ausfuhrbegleitdoku-ments.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von PHILIPP eingeschlossen. So-fern sie nicht bereits im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erwähnt ist, kommt auf al-le Preise die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden im Exportfall nicht zu. In allen übrigen Fällen stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von PHILIPP anerkannt sind. Außerdem ist der Kun-de zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 8 dieser AGB unberührt.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist im Exportfall nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder textförmlicher Genehmigung von PHILIPP zulässig.


§ 6 Beistellungen des Kunden

(1) Stellt der Kunde zur Durchführung des Vertrages Pläne, Zeichnungen, Musterteile, Mate-rialien oder Halbfertigprodukte bei bzw. stellt er entsprechende technische /organisatorische Vorgaben PHILIPP zur Verfügung, so übernimmt PHILIPP keine Haf-tung für Richtigkeit der Maße, Funktionstüchtigkeit und Qualität. Die Verantwortung hier-für trägt allein der Kunde. PHILIPP behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestell-ten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, sofern diese nicht den Qualitäts-anforderungen von PHILIPP entsprechen.

(2) Für den Fall, dass PHILIPP technische Programme, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Vor-richtungswerke oder andere Hilfsmittel entwickelt bzw. herstellt, um den Vertrag durch-zuführen, so verbleiben diese im Eigentum von PHILIPP und sind nicht an den Kunden herauszugeben.

(3) Sind beigestellte Materialien / Halbfertigprodukte von PHILIPP verarbeitet worden, so erlangt PHILIPP daran Eigentum. Eine Herausgabe an den Kunden muss nur zum Zwe-cke der Vertragserfüllung erfolgen.


§ 7 Lieferzeit; Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von PHILIPP bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern PHILIPP verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die PHILIPP nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PHILIPP den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PHI-LIPP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird PHILIPP unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zu-lieferer von PHILIPP, wenn PHILIPP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn PHILIPP im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs von PHILIPP bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor-schriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät PHILIPP in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsscha-dens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Warenwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Wa-renwerts der verspätet gelieferten Ware. PHILIPP bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorste-hende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbe-sondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 8 Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die von PHILIPP zu liefernde Sache an den Frachtführer übergeben wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PHILIPP noch andere Leistungen, z. B. bei Organisation des Versands durch PHILIPP auf Verlangen, Kosten und Risiko des Kunden (s. § 5 Abs. 1 lit. c) die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnah-metermin, hilfsweise nach der Meldung von PHILIPP über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentli-chen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die PHILIPP nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Ver-sand- bzw. Abnahmebereitschaft an auf den Kunden über.

(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumut-bar sind.


§ 9 Mängelhaftung; Gewährleistungsausschluss bei Verkauf gebrauchter Ware

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitun-gen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von PHILIPP ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) ge-troffene Vereinbarung, wobei im Exportfall als Maßstab die Verkehrsanschauung im Land von PHILIPP maßgeblich ist. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gel-ten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von PHILIPP (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepa-ge bzw. bei Bestellungen über unseren Online-Shop dort) zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde und kein Exportfall vorliegt, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3) Im Exportfall gilt was folgt:

a. PHILIPP gibt keine über die in Abs. 2 benannten Angaben hinausgehenden Zusiche-rungen ab, insbesondere sichert PHILIPP nicht die Eignung zu einem bestimmten Zweck oder die Eignung zu allen gewöhnlichen Zwecken zu. Auch können aus den von PHILIPP im Zusammenhang mit einem Verkauf gegebenen Informationen keine impliziten Zusicherungen abgeleitet werden. Artikel 35 Abs. 2 CISG ist ausgeschlos-sen.

b. Der Kunde hat die Ware innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Erhalt der Ware vom Frachtführer auf Vertragswidrigkeiten hin zu untersuchen.

c. Der Kunde muss den PHILIPP über etwaige Vertragswidrigkeiten innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich informieren. Der Kunde ist verpflich-tet, die Vertragswidrigkeit so genau wie möglich zu beschreiben und PHILIPP sämt-liche diesbezügliche Information zur Verfügung zu stellen.
d. Für eine angemessene Dauer von mindestens einem (1) Monat nach Zugang einer Mängelrüge hat PHILIPP die Möglichkeit, eine Inspektion des Vertragsprodukts durchzuführen.

e. Sollten sich die Parteien nach Inspektion durch PHILIPP darüber uneinig sein, ob ei-ne Vertragswidrigkeit vorliegt, so kann jede Partei einen unabhängigen und gemein-sam ernannten Experten als Schiedsgutachter beauftragen, das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Vertragswidrigkeit zu prüfen und festzustellen. Der unabhängige Experte handelt als Schiedsgutachter und seine Feststellungen sind bindend und abschließend. Die Kosten der unabhängigen Prüfung trägt der Kunde, es sei denn die Prüfung ergibt, dass das Vertragsprodukt mangelhaft oder sonst vertragswidrig ist. Sollte Letzteres der Fall sein, so trägt PHILIPP die Kosten.

f. Versteckte Vertragswidrigkeiten, die der Kunde durch Untersuchung nicht erkennen konnte, müssen auch nach lit. c dieses Abs. 3 notifiziert werden.

g. Der Kunde verliert in jedem Fall das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit des Ver-tragsprodukts zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von einem Jahr, nachdem er sie vom Frachtführer übergeben erhalten hat, dem Verkäufer schriftlich anzeigt.

h. Der Kunde kann sich nicht für eine unterlassene Anzeige von Vertragswidrigkeiten entschuldigen. Artikel 44 CISG ist ausgeschlossen.

i. Im Falle einer Vertragswidrigkeit hat der Kunde nur das Recht, von PHILIPP Nach-besserung oder Ersatzlieferung des Vertragsprodukts zu verlangen, wobei die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung im Ermessen von PHILIPP liegt. Arti-kel 46 CISG ist ausgeschlossen.

j. PHILIPP kann in seinem Ermessen dem Kunden statt Nachbesserung oder Ersatz-lieferung den Wertverlust in Geld ersetzen. Artikel 50 CISG ist ausgeschlossen.

k. Das Recht des Kunden, den Verkaufsvertrag wegen wesentlichen Vertragsbruchs durch PHILIPP aufzuheben, ist ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung nicht erfolgreich waren und die Vertragswidrigkeit einen wesentlichen Vertragsbruch darstellt, kann der Kunde den Verkaufsvertrag aufhe-ben, nachdem er PHILIPP eine angemessene Frist von mindestens einem (1) Monat zur Heilung des Vertragsbruchs gegeben hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

l. Der Kunde wird PHILIPP von allen Produkthaftungsansprüchen freistellen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass dies auf Umständen beruht, die vor der Ab-nahme der Ware bereits vorgelegen haben bzw. entstanden sind.

(4) In allen übrigen Fällen, die keine Exportfälle sind, gilt was folgt:

a. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

b. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet PHILIPP eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter über-nimmt PHILIPP insoweit keine Haftung.
e. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann PHILIPP zunächst wählen, ob PHILIPP Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Liefe-rung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von PHILIPP ge-wählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von PHILIPP, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

f. PHILIPP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu ma-chen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch be-rechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

g. Der Kunde hat PHILIPP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwe-cken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von PHILIPP an diese nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nach-erfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn PHILIPP ursprünglich nicht zu diesen Leistungen ver-pflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

h. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Ver-brauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Be-reitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgenden § 10.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet PHILIPP nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann PHILIPP vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlan-gen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) Die Gewährleistungsfristen im Exportfall und nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ab-laufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben ebenfalls unbe-rührt.

(10) Beim Verkauf gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

§ 10 Gesamthaftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet PHILIPP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertrag-lichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Im Exportfall gilt was folgt:

a. Das Recht des Kunden Schadenersatz wegen einer Vertragswidrigkeit zu verlangen ist ausgeschlossen, außer wenn der Kunde nachweist, dass PHILIPP absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.

b. Die Gesamthaftung von PHILIPP unter diesem Verkaufsvertrag ist auf den jeweili-gen Kaufpreis beschränkt.

(3) In allen Fällen, die keine Exportfälle sind, gilt was folgt:

a. PHILIPP haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rah-men der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

b. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PHILIPP, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-schränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverlet-zung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver-pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtver-letzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden PHILIPP nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

d. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen der schuld-haften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig ver-schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die unter § 9 Abs. 9 genannten Verjährungsfristen gelten im Exportfall auch für vertragli-che und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen; außerhalb eines Exportfall gilt dies entsprechend, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. vorstehenden Abs. 3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungs-fristen. Unberührt bleiben – soweit kein Exportfall vorliegt – auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).


§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) PHILIPP behält sich das Eigentum an der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit ein Kontokor-rentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PHI-LIPP berechtigt, die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache durch PHILIPP liegt ein Rücktritt vom Vertrag. PHILIPP ist nach Rücknahme der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind-lichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was-ser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PHILIPP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PHILIPP Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PHILIPP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PHILIPP entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt PHILIPP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von PHILIPP ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte er-wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sa-che ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forde-rung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PHILIPP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PHILIPP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann PHILIPP verlangen, dass der Kunde PHILIPP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli-chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache durch den Kunden wird stets für PHILIPP vorgenommen. Wird die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellten Sache mit anderen, PHILIPP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PHILIPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehr-wertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sache.

(6) Wird die von PHILIPP gelieferte bzw. erstellte Sache mit anderen, PHILIPP nicht gehö-renden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt PHILIPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von PHILIPP gelieferten bzw. erstellten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegen-ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde PHILIPP anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Al-leineigentum oder Miteigentum für PHILIPP.

(7) PHILIPP verpflichtet sich, die PHILIPP zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun-den insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von PHILIPP die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PHILIPP.


§ 12 Erfindungen und Know-How

Bei PHILIPP existierende bzw. anlässlich der Erfüllung der Vertragspflichten durch PHI-LIPP gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie auf Seiten von PHILIPP gemachte Erfindungen und etwaig diesbezüglich bereits beste-hende oder noch anzumeldende gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich geson-derter Vereinbarung bzw. der dem Kunden nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnis-ses zustehenden Nutzung oder Verwendung - ausschließlich PHILIPP zu.

§ 13 Vertragssprache, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Vertragssprache ist deutsch.

(2) Im Exportfall ist der Geschäftssitz von PHILIPP Gerichtsstand. Sofern kein Exportfall vor-liegt, gilt dies nur, wenn der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB ist; PHILIPP ist jedoch berech-tigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

(3) Für diesen Vertrag gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der deutschsprachigen Fassung. Außerhalb der Geltung des UN-Kaufrechts gilt das deut-sche Recht, namentlich das BGB/HGB, unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von PHILIPP Erfüllungsort.

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